1.Name & Firmensitz
AktivFun
Jugendreisen ist eine Marke des Sportpark Rabenberg e.V. in 08359
Breitenbrunn. Der Vertragspartner für alle ist der Sportpark Rabenberg
e.V.
2. Anmeldung
Mit
der Anmeldung bietet der Kunde (nachfolgend Teilnehmer genannt) dem
Sportpark Rabenberg e.V. (nachfolgend Sportpark genannt) den Abschluss
eines Reisevertrages verbindlich an. Hierbei sind die Buchungskriterien
zu beachten! Die verbindliche Anmeldung kann schriftlich, mündlich,
fernmündlich , per Fax oder per E-Mail erfolgen. Der Vertrag kommt mit
der Annahme durch den Sportpark zustande. Der Teilnehmer erhält mit der
Reisebestätigung den Sicherungsschein, mit dem die nach § 651 k BGB
geforderte Absicherung des Teilnehmers dokumentiert wird. Der
Teilnehmer hat die Möglichkeit, mehrere Personen mit sich anzumelden.
In diesem Fall haftet er auch für die Erfüllung der Verbindlichkeiten
aller von ihm angemeldeten Personen gegenüber dem Sportpark.
3. Bezahlung
Nach
Erhalt der Reisebestätigung wird eine Anzahlung von 10% v.H. fällig,
mindestens jedoch Euro 25,- pro Teilnehmer. Bei besonders ausgewiesenen
Veranstaltungen kann der Sportpark, bedingt durch den im Vorfeld
entstehenden erheblichen Mehraufwand, eine Anzahlung bis maximal 25%
v.H. des Endpreises veranschlagen. Die Restzahlung hat 28 Tage vor
Reisebeginn zu erfolgen. Nach Zahlungseingang der Restzahlung werden
dem Teilnehmer die erforderlichen Unterlagen zugestellt. Kann der
Sportpark die Anmeldung nicht annehmen, so wird der Sportpark einen bei
der Anmeldung geleisteten Anzahlungsbetrag unverzüglich rückerstatten.
4. Leistungen
Der
Umfang der Leistungen ergibt sich ausschließlich aus der jeweiligen
Bestätigung, unter Berücksichtigung der Ausschreibung im jeweils
gültigen Katalog, Internet, Flyer, Anschreiben, aktueller Plakatwerbung
etc.. Nebenabreden bedürfen der Schriftform und einer ausdrücklichen
Bestätigung durch den Sportpark.
5. Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen
oder Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des
Vertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die nicht vom
Sportpark wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind in dem
Rahmen gestattet, soweit diese Änderungen nicht erheblich sind und
Qualität und Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise, nicht
beeinträchtigen. Insbesondere ist der Sportpark berechtigt, die
Streckenführung von Fahrten und Flügen, sowie Unterkünfte und
Transportmittel zu ändern, soweit ein wichtiger Grund dies
rechtfertigt. Die modifizierte Leistung (siehe auch 4.1.
Leistungseinschränkungen des Verlaufes) tritt an die Stelle der
ursprünglich geschuldeten Leistung. Sind Leistungsänderungen in
erheblichem Maße notwendig, erhält der Kunde mit der Benachrichtigung
die Berechtigung, ohne Gebühren vom Vertrag zurückzutreten. Der
Sportpark kann vier Monate nach Vertragsabschluss Preiserhöhungen bis
zu 10% vornehmen, wenn sich die Preise der Leistungsträger nachweisbar
unvorhergesehen erhöht haben und der Sportpark dies nicht zu vertreten
hat. Dies betrifft vor allem nachfolgend genannte Preisbestandteile:
Devisen- Wechselkurse; Beförderungstarife und -preise (insbesondere
wegen Ölpreisverteuerung); behördliche Gebühren und Abgaben, wie z.B.
Hafen- und Flughafengebühren. Bei Preiserhöhungen über 10% kann der
Teilnehmer sofort und kostenfrei zurücktreten.
5.1. Leistungseinschränkungen des Verlaufes
Unsere
Reisen werden sorgfältig geplant und vorbereitet. Trotzdem setzen wir
uns bei der Durchführung besonderen, teilweise schwer kalkulierbaren
Risiken aus. Um diese schon im Vorfeld soweit als möglich
auszuschließen, ergibt sich die Notwendigkeit variabel gestalteter
Kurse bei widrigen Wetterbedingungen wie z.B. bei zu starkem Wind,
Wellengang, Gewitter, nicht ausreichende oder gefährliche Schneelage
etc.. Wir bemühen uns hierbei, alternative Angebote zum jeweilig
geplanten Tagesprogramm anzubieten. Die Sicherheit unserer Teilnehmer
besitzt dabei höchste Priorität.
5.2. Teilnahmekriterien
Da
bei unserer Marke AktivFun Programme mit unterschiedlichen
Schwierigkeitsgraden durchgeführt werden, unterliegt die Teilnahme bei
einigen Angeboten bestimmten Kriterien, die in der jeweiligen
Programmbeschreibung ausgewiesen sind. Angaben hierzu sind nach bestem
Wissen zu machen, unterliegen aber keiner Gewähr, da subjektive
Einschätzungen wie Fähig- und Fertigkeiten des Teilnehmers sowie
Wetterbedingungen eine Rolle spielen.
6. Rücktritt durch den Teilnehmer, Ersatzpersonen
Der
Teilnehmer kann jederzeit vor Reisebeginn zurücktreten. Maßgeblich ist
der Eingang der Rücktrittserklärung beim Sportpark oder beim
Vertragspartner von Sportpark bei welchem die Reise, gebucht wurde. Dem
Teilnehmer wird dringend empfohlen, die Rücktrittsentscheidung
schriftlich mitzuteilen. Bis dahin ausgehändigte Unterlagen sind der
Rücktrittserklärung beizufügen. Tritt der Teilnehmer vom Vertrag
zurück, so ist der Sportpark berechtigt, Ersatz für die bereits
getroffenen Vorkehrungen und seine Aufwendungen zu verlangen. Der
Sportpark ist berechtigt, folgende pauschalisierte
Rücktrittsentschädigung an Stelle der konkreten Berechnung pro
Teilnehmer in Rechnung zu stellen:
- bis 90 Tage vor Reisebeginn 10%
- bis 31 Tage vor Reisebeginn 20%
- bis 22 Tage vor Reisebeginn 30%
- bis 15 Tage vor Reisebeginn 50%
- bis 8 Tage vor Reisebeginn 70%
- weniger als 8 Tage vor Reisebeginn 90%
- ab einem Tag vor Reisebeginn oder im Falle des unangekündigten Nichtantritts 100%.
Die
pauschalierten Rücktrittsgebühren gelten auch für den Fall, dass der
Teilnehmer wegen fehlender Dokumente jeglicher Art an der Teilnahme
gehindert ist. Im Falle eines Rücktritts kann der Sportpark vom
Teilnehmer die tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen, die auch
höher liegen können, als die pauschalierte Schadensberechnung. Bis zum
Reisebeginn kann der Teilnehmer sich durch einen Dritten ersetzen
lassen. Der Sportpark kann den Wechsel der Person ablehnen.
7. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt
der Teilnehmer einzelne Leistungen nicht in Anspruch, so wird der
Sportpark um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemüht sein. Es
besteht aber kein Anspruch auf Erstattung.
8. Rücktritt und Kündigung durch den Sportpark
Der Sportpark ist berechtigt, in den folgenden Fällen vom Vertrag zurückzutreten oder nach Reisebeginn den Vertrag zu kündigen:
a)
ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Teilnehmer die Durchführung der
Reise, des Seminars, des Kurses oder der Veranstaltung ungeachtet einer
Abmahnung vom Sportpark (oder einer Vertretung) nachhaltig stört oder
wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige
Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Sportpark, so
behält er den Anspruch auf den Preis.
b)
bis 21 Tage vor Reiseantritt bei Nichterreichen der
Mindestteilnehmerzahl. Die Mindestteilnehmerzahl ist in der
Reisebeschreibung ausgewiesen. Der Sportpark ist verpflichtet, die
Teilnehmer unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die
Nichtdurchführbarkeit der Reise in Kenntnis zu setzen und ihnen den
Rücktritt zu erklären. Der Teilnehmer erhält den eingezahlten
Reisepreis umgehend zurück. Maximalteilnehmerzahlen können in
Ausnahmefällen überschritten werden. Der Sportpark versucht, dem
Teilnehmer ein Alternativangebot zu offerieren.
9. Haftung, Beschränkung der Haftung
Der Sportpark haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht für
a) die gewissenhafte Reisevorbereitung, die Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
b) die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung und
c)
die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Leistungen. Die Haftung
vom Sportpark ist auf den 3-fachen Reisepreis beschränkt, soweit ein
Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig
herbeigeführt wird oder soweit der Sportpark für einen dem Teilnehmer
entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines
Leistungsträgers verantwortlich ist. Ein Schadensersatzanspruch gegen
den Sportpark ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund
gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu
erbringende Leistung anzuwenden ist, ein Anspruch auf Schadensersatz
gegen Leistungsträger unter bestimmten Voraussetzungen beschränkt oder
ausgeschlossen ist. Der Sportpark haftet nicht für Schäden, die durch
Fremd- oder Eigenverschulden entstanden sind oder dadurch, dass den
Weisungen der Reiseleitung nicht Folge geleistet wurde. Die Nutzung von
jeglichem Sportgerät und die Anreise mit dem privaten PKW läuft auf
eigene Gefahr des Teilnehmers. Wir weisen daraufhin, dass wir trotz
sorgfältigster Vorbereitung bei Sport-, Aktiv-, Erlebnis-,
Expeditions-, Abenteuerreisen nicht 100% Sicherheit garantieren können.
Der Sportpark Rabenberg e.V. tritt bei allen
nicht selbst veranstalteten Reisen, Seminaren, Kursen bzw.
Veranstaltungen nur als Vermittler (§ 275 BGB) der beteiligten
Personen- und Beförderungsgesellschaften auf und übernimmt keine
Haftung bei etwaigen Beschädigungen, Unfällen und Verlusten oder
Verspätungen. Genauso ist unsere Haftung ausgeschlossen für gestohlenes
oder beschädigtes Gepäck, Ausrüstungsgegenstände etc., das in unseren
Gepäckräumen oder im Fahrgastraum der Transportmittel transportiert
oder gelagert wird. Selbiges gilt für Ausrüstungsgegenstände, die
während einer Reise, eines Seminars, eines Kurses, bzw. einer
Veranstaltung beschädigt werden oder verloren gehen.
(Haftungsausschluß).
10. Datenschutz / Bild- und Tonmaterial
Aktivfun
Jugendreisen erfasst und speichert personengebundene Kundendaten und
behält sich vor, diese zu Werbezwecken aller Marken des Sportparkes
heranzuziehen. Es erfolgt keine Weitergabe oder Verkauf an Dritte. Der
Sportpark behält sich weiterhin vor, Bild- und Tonmaterial der
verschiedenen Reisen zu veröffentlichen oder zu Werbezwecken zu nutzen,
soweit keine schriftliche Ablehnung von Seiten des Kunden vor
Veröffentlichung vorliegt.
11. Verjährung der Ansprüche
Ansprüche
wegen nicht vertragsmäßiger Erbringung der Reiseleitung hat der
Teilnehmer innerhalb eines Monats nach Beendigung der vertragsmäßigen
Durchführung gegenüber dem Sportpark zu erklären. Ansprüche des
Teilnehmer verjähren in sechs Monaten nach Ablauf der vertragsmäßigen
Reisedauer. Hat der Teilnehmer Ansprüche geltend gemacht, wird die
Verjährungsfrist bis zur beiderseitigen Klärung der Angelegenheit
ausgesetzt.
12. Versicherungen
Da
jeder Teilnehmer für die Dauer einer Reise für seinen
Versicherungsschutz selbst verantwortlich ist, wird der Abschluss einer
Haftpflichtversicherung empfohlen. Anzuraten sind darüber hinaus
Unfall-, Kranken-, Reisegepäck- und
Reiserücktrittskostenversicherungen.
13. Sonstige Bestimmungen
Für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Impfbestimmungen ist der Teilnehmer selbst verantwortlich.
14. Mitwirkungspflicht
Der
Teilnehmer ist verpflichtet, bei evt. auftretenden Leistungsstörungen
alles ihm zumutbare zu tun, um einer Behebung der Störung beizutragen
und evtl. entstehenden Schaden gering zu halten. Der Teilnehmer ist
insbesondere verpflichtet, seine Beanstandung unverzüglich der
örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu bringen. Diese ist beauftragt
für Abhilfe zu sorgen, soweit dies möglich ist. Unterlässt es der
Teilnehmer schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch
auf Minderung nicht ein. Die örtliche Reiseleitung ist nicht befugt
oder bevollmächtigt, Ansprüche auf Minderung oder Schadenersatz mit
Wirkung gegen den Sportpark anzuerkennen oder derartige
Anspruchstellungen entgegenzunehmen.
15. Veranstalter
Wird
eine von uns unter dem Label AktivFun angebotene Reise von einem
anderem Veranstalter durchgeführt, so wird darauf ausdrücklich in der
Reisebestätigung und im, jeweils gültigen Katalog, Internet- Homepage,
Flyer, Anschreiben, aktueller Plakatwerbung etc. hingewiesen. Es gelten
die Geschäftsbestimmungen des durchführenden Veranstalters. Der
Sportpark haftet im oben genannten Rahmen in seiner Funktion als
Vermittler.
16. Salvatorische Klausel
Die
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des
gesamten Vertrages zur Folge. Auskünfte aller Art erfolgen nach bestem
Wissen, jedoch ohne Gewähr.
17. Abtretung
Der Teilnehmer darf die vertraglichen und gesetzlichen Rechte nicht an Dritte abtreten.
18. Gerichtsstand
Sitz des Sportpark Rabenberg e.V. ist in 08359 Breitenbrunn. Der Teilnehmer kann gegen den Sportpark bzw. die Fremdveranstalter nur an dessen Sitz Klage führen. Für Klagen vom Sportpark bzw. des Fremdveranstalters gegen den Teilnehmer ist der Wohnsitz des Teilnehmers maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz vom Sportpark bzw. des Fremdveranstalters maßgebend.
Breitenbrunn - Stand August 2005
