Allgemeine Geschäftsbedingungen AktivFun Jugendreisen für Jugendreisen & Sommersportwochen
1.Name & Firmensitz
AktivFun Jugendreisen ist eine Marke des Sportpark Rabenberg e.V. in 08359 Breitenbrunn. Der Vertragspartner für alle ist der Sportpark Rabenberg e.V. .
AktivFun Jugendreisen ist eine Marke des Sportpark Rabenberg e.V. in 08359 Breitenbrunn. Der Vertragspartner für alle ist der Sportpark Rabenberg e.V. .
2. Anmeldung
Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Sportpark Rabenberg e.V. (nachfolgend Sportpark genannt) den Ab-schluss eines Reisevertrages verbindlich an. Hierbei sind die Buchungskriterien zu beachten! Die verbindliche Anmeldung kann online, schriftlich, mündlich, fernmündlich, per Fax oder per E-Mail erfolgen. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Annahme per E-Mail, Post oder Fax durch den Sportpark zustande.
Der Teilnehmer erhält nach Reisebestätigung spätestens nach Eingang der ersten Zahlung den Sicherungsschein, mit dem die nach §651 k BGB geforderte Absicherung des Kunden dokumentiert wird. Der Kunde hat die Möglichkeit, mehrere Personen mit sich anzumelden.
In diesem Fall haftet er auch für die Erfüllung der Verbindlichkeiten aller von ihm angemeldeten Personen gegenüber dem Sportpark.
Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Sportpark Rabenberg e.V. (nachfolgend Sportpark genannt) den Ab-schluss eines Reisevertrages verbindlich an. Hierbei sind die Buchungskriterien zu beachten! Die verbindliche Anmeldung kann online, schriftlich, mündlich, fernmündlich, per Fax oder per E-Mail erfolgen. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Annahme per E-Mail, Post oder Fax durch den Sportpark zustande.
Der Teilnehmer erhält nach Reisebestätigung spätestens nach Eingang der ersten Zahlung den Sicherungsschein, mit dem die nach §651 k BGB geforderte Absicherung des Kunden dokumentiert wird. Der Kunde hat die Möglichkeit, mehrere Personen mit sich anzumelden.
In diesem Fall haftet er auch für die Erfüllung der Verbindlichkeiten aller von ihm angemeldeten Personen gegenüber dem Sportpark.
3. Bezahlung
Bindend sind immer die ausgewiesenen Zahlungsbedingungen in der Buchungsbestätigung/Vertrag/Reisebestätigung/Rechnung. Mit Erhalt dieser wird der für die gebuchte Leistung festgelegte Zahlungsplan schriftlich dokumentiert.
Bei Ferienreisen (z.B. Aktive Ferien, Sommersportwochen, Snowcamp) wird die Gesamtzahlung 14 Tage nach Buchung, spätestens 28 Tage vor Reisebeginn fällig. Bei besonders ausgewiesenen Veranstaltungen und Klassenreisen (z.B. Schneesportwochen) kann der Sportpark, bedingt durch den im Vorfeld entstehenden erheblichen Mehraufwand, eine Anzahlung bis maximal 50% von Höhe des Endpreises veranschlagen. Die Rest- oder Gesamtzahlung hat spätestens 28 Tage vor Reisebeginn zu erfolgen. Bei den Schneesportwochen erhält der Kunde im Anschluss an die Reise eine Abschlussrechnung über die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen, deren Zahlung innerhalb von 28 Tagen zu erfolgen hat. Nach Zahlungseingang, spätestens 5 Tage vor Reisebeginn, werden dem Kunden die erforderlichen Unterlagen schriftlich oder per E-Mail zugestellt. Kann der Sportpark die Anmeldung nicht annehmen, so wird der Sportpark einen eventuell bei der Anmeldung geleisteten Anzahlungsbetrag unverzüglich rückerstatten.
Bei Ferienreisen (z.B. Aktive Ferien, Sommersportwochen, Snowcamp) wird die Gesamtzahlung 14 Tage nach Buchung, spätestens 28 Tage vor Reisebeginn fällig. Bei besonders ausgewiesenen Veranstaltungen und Klassenreisen (z.B. Schneesportwochen) kann der Sportpark, bedingt durch den im Vorfeld entstehenden erheblichen Mehraufwand, eine Anzahlung bis maximal 50% von Höhe des Endpreises veranschlagen. Die Rest- oder Gesamtzahlung hat spätestens 28 Tage vor Reisebeginn zu erfolgen. Bei den Schneesportwochen erhält der Kunde im Anschluss an die Reise eine Abschlussrechnung über die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen, deren Zahlung innerhalb von 28 Tagen zu erfolgen hat. Nach Zahlungseingang, spätestens 5 Tage vor Reisebeginn, werden dem Kunden die erforderlichen Unterlagen schriftlich oder per E-Mail zugestellt. Kann der Sportpark die Anmeldung nicht annehmen, so wird der Sportpark einen eventuell bei der Anmeldung geleisteten Anzahlungsbetrag unverzüglich rückerstatten.
4. Leistungen
Der Umfang der Leistungen ergibt
sich ausschließlich aus der jeweiligen Bestätigung, unter
Berücksichtigung der Ausschreibung im jeweils gültigen Katalog,
Internet, Flyer, Anschreiben, aktueller Plakatwerbung etc. Nebenabre-den
bedürfen der Schriftform und einer ausdrücklichen Bestätigung durch den
Sportpark.
5. Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen oder
Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des
Vertrages, die nach Ver-tragsschluss notwendig werden und die nicht vom
Sportpark wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind in dem
Rahmen gestattet, soweit diese Änderungen nicht erheblich sind und
Qualität und Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise, nicht beeinträchtigen.
Insbesondere ist der Sportpark berechtigt, die Streckenführung von
Fahrten und Flügen, sowie Unterkünfte und Transportmittel zu ändern,
soweit ein wichtiger Grund dies rechtfertigt. Die modifizierte Leistung
(siehe auch 5.1. Leistungseinschränkungen des Verlaufes) tritt an die
Stelle der ursprünglich geschuldeten Leistung. Sind
Leistungsänderungen in erheblichem Maße notwendig, erhält der Kunde mit
der Benachrichtigung die Berechtigung, ohne Gebühren vom Vertrag
zurückzutreten. Der Sportpark kann vier Monate nach Vertragsabschluss
Preiserhöhungen bis zu 10% vornehmen, wenn sich die Preise der
Leistungsträger nachweisbar unvorhergesehen erhöht haben und der
Sportpark dies nicht zu vertreten hat. Dies betrifft vor allem
nachfolgend genannte Preisbestandteile: Devisen- Wechselkurse;
Beförderungstarife und -preise (insbesondere wegen Ölpreisverteuerung);
behördliche Gebühren und Abgaben, wie z.B. Hafen- und Flughafengebühren.
Bei Preiserhöhungen über 10% kann der Kunde sofort und kostenfrei
zurücktreten.
5.1. Leistungseinschränkungen des Verlaufes
Unsere
Reisen werden sorgfältig geplant und vorbereitet. Trotzdem setzen wir
uns bei der Durchführung besonderen, teilweise schwer kalkulierbaren
Risiken aus. Um diese schon im Vorfeld soweit als möglich
auszuschließen, ergibt sich die Notwendigkeit variabel gestalteter Kurse
bei widrigen Wetterbedingungen wie z.B. bei zu starkem Wind,
Wellengang, Gewitter, nicht ausreichende oder gefährliche Schneelage
etc. Wir bemühen uns hierbei, alternative Angebote zum jeweilig
geplanten Tagesprogramm anzubieten. Die Sicherheit unserer Kunden
besitzt dabei höchste Priorität.
5.2. Teilnahmekriterien
Da bei unserer Marke
AktivFun Programme mit unterschiedlichen Schwierigkeitsgraden
durchgeführt werden, unterliegt die Teilnahme bei einigen Angeboten
bestimmten Kriterien, die in der jeweiligen Programmbeschreibung
ausgewiesen sind. Angaben hierzu sind nach bestem Wissen zu machen,
unterliegen aber keiner Gewähr, da subjektive Einschätzungen wie Fähig-
und Fertigkeiten des Kunden sowie Wetterbe-dingungen eine Rolle spielen.
6. Rücktritt durch den Kunden, Ersatzpersonen
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn zurücktreten. Maßgeblich
ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim Sportpark oder beim
Vertragspartner vom Sportpark, bei welchem die Reise gebucht wurde. Dem
Kunden wird dringend empfohlen, die Rücktrittsentscheidung schriftlich
mitzuteilen. Bis dahin ausgehändigte Unterlagen sind der
Rücktrittserklärung beizufügen.
Tritt der Kunde vom Vertrag zurück,
so ist der Sportpark berechtigt, Ersatz für die bereits getroffenen
Vorkehrun-gen und seine Aufwendungen zu verlangen.
Der Sportpark ist weiterhin berechtigt, folgende pauschalisierte
Rücktrittsentschädigung an Stelle der konkreten Berechnung pro
Teilnehmer in Rechnung zu stellen:
- bis 90 Tage vor Reisebeginn 10%
- 89 bis 31 Tage vor Reisebeginn 20%
- 30 bis 22 Tage vor Reisebeginn 30%
- 21 bis 15 Tage vor Reisebeginn 50%
- 14 bis 8 Tage vor Reisebeginn 70%
- 7 bis 2 Tage vor Reisebeginn 90%
- ab einem Tag vor Reisebeginn oder im Falle des unangekündigten Nichtantritts 100%.
Die
pauschalierten Rücktrittsgebühren gelten auch für den Fall, dass der
Kunde wegen fehlender Dokumente jeglicher Art an der Teilnahme gehindert
ist.
Im Falle eines Rücktritts kann der Sportpark vom Kunden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen, die auch höher liegen können, als die pauschalierte Schadensberechnung. Dies gilt insbesondere für Klassenreisen und Schneesportwochen, bei denen vertragliche Regelungen mit Unterkünften, Reiseunternehmen oder Partnern durch den Sportpark eingegangen werden.
Bis zum Reisebeginn kann der Teilnehmer sich durch einen Dritten ersetzen lassen. Der Sportpark kann den Wechsel der Person ablehnen.
Im Falle eines Rücktritts kann der Sportpark vom Kunden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen, die auch höher liegen können, als die pauschalierte Schadensberechnung. Dies gilt insbesondere für Klassenreisen und Schneesportwochen, bei denen vertragliche Regelungen mit Unterkünften, Reiseunternehmen oder Partnern durch den Sportpark eingegangen werden.
Bis zum Reisebeginn kann der Teilnehmer sich durch einen Dritten ersetzen lassen. Der Sportpark kann den Wechsel der Person ablehnen.
7. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der
Kunde einzelne Leistungen nicht in Anspruch oder kann diese aufgrund
höherer Gewalt (z.B. Wetter- und Wittungsbedingungen, Verkehrslage,
ungeplante Zwischenfälle) nicht wahrnehmen, so wird der Sportpark um
Erstattung der ersparten Aufwendungen bemüht sein. Es besteht aber kein
Anspruch auf Erstattung.
8. Rücktritt und Kündigung durch den Sportpark
Der Sportpark ist berechtigt, in den folgenden Fällen vom Vertrag zurückzutreten oder nach Reisebeginn den Vertrag zu kündigen:
a)
ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Teilnehmer die Durchführung der
Reise ungeachtet einer Abmahnung vom Sportpark (oder einer Vertretung)
nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße verhält, dass die
sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der
Sportpark, so behält er den Anspruch auf den Preis und behält sich vor,
Schadensersatzforderungen geltend zu machen.
b) bis 14 Tage vor Reiseantritt bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl. Die Mindestteilnehmerzahl ist in der Reisebeschreibung ausgewiesen. Der Sportpark ist verpflichtet, die Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführbarkeit der Reise in Kenntnis zu setzen und ihnen den Rücktritt zu erklären. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis umgehend zurück. Maximalteilnehmerzahlen können in Ausnahmefällen überschritten werden. Der Sportpark versucht, dem Kunden ein Alternativangebot zu offerieren.
b) bis 14 Tage vor Reiseantritt bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl. Die Mindestteilnehmerzahl ist in der Reisebeschreibung ausgewiesen. Der Sportpark ist verpflichtet, die Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführbarkeit der Reise in Kenntnis zu setzen und ihnen den Rücktritt zu erklären. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis umgehend zurück. Maximalteilnehmerzahlen können in Ausnahmefällen überschritten werden. Der Sportpark versucht, dem Kunden ein Alternativangebot zu offerieren.
9. Haftung, Beschränkung der Haftung
Der Sportpark haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht für
a) die gewissenhafte Reisevorbereitung, die Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
b) die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung und
c) die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Leistungen. Die Haftung vom Sportpark ist auf den 3-fachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Sportpark für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Sportpark ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringende Leistung anzuwenden ist, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen Leistungsträger unter bestimmten Voraussetzungen beschränkt oder ausgeschlossen ist. Der Sportpark haftet nicht für Schäden, die durch Fremd- oder Eigenverschulden entstanden sind oder dadurch, dass den Weisungen der Reiseleitung nicht Folge geleistet wurde. Die Nutzung von jeglichem Sportgerät und die Anreise mit dem privaten PKW laufen auf eigene Gefahr des Kunden. Wir weisen daraufhin, dass wir trotz sorgfältigster Vorbereitung bei Sport-, Aktiv-, Erlebnis-, Expeditions-, Abenteuerreisen nicht 100% Sicherheit garantieren können.
Der Sportpark Rabenberg e.V. tritt bei allen nicht selbst veranstalteten Reisen nur als Vermittler (§ 275 BGB) der beteiligten Personen- und Beförderungsgesellschaften auf und übernimmt keine Haftung bei etwaigen Beschädigungen, Unfällen und Verlusten oder Verspätungen. Genauso ist unsere Haftung ausgeschlossen für gestohlenes oder beschädigtes Gepäck, Ausrüstungsgegenstände etc., die in Unterkunft und Gepäckräumen oder im Fahrgastraum der Transportmittel transportiert oder gelagert werden. Selbiges gilt für Ausrüstungsgegenstände, die während einer Reise beschädigt werden oder verloren gehen. (Haftungsausschluss)
10. Datenschutz / Bild- und Tonmaterial
Ihre mit der Anmeldung erhobenen Daten werden zu Zwecken der Rechnungslegung sowie für interne anonyme, statistische Auswertungen gespeichert. Bei der Anreise werden die Daten unserer Gäste gemäß sächsischem Meldegesetz erhoben und an die zuständigen Behörden weitergegeben. Sie haben jederzeit das Recht auf Auskunft, Berichtigung und Einschränkung Ihrer gespeicherten personenbezogenen Daten. Ihre Daten unterliegen innerhalb unserer geschäftsrelevanten Unterlagen einer Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren. Nach Ablauf dieser Frist können Sie jederzeit die Löschung Ihrer Daten verlangen. Ihre Daten werden nur mit Ihrem gesonderten Einverständnis für eigene Werbezwecke gespeichert. Es erfolgt keine Weitergabe oder Verkauf an Dritte. Aktivfun Jugendreisen behält sich weiterhin vor, Bild- und Tonmaterial aus der Einrichtung zu veröffentlichen oder zu Werbezwecken zu nutzen, soweit keine schriftliche Ablehnung von Seiten des Kunden vor Veröffentlichung vorliegt.
11. Verjährung der Ansprüche
Ansprüche wegen nicht vertragsmäßiger Erbringung der Reiseleitung hat der Kunde innerhalb eines Monats nach Beendigung der vertragsmäßigen Durchführung gegenüber dem Sportpark zu erklären. Ansprüche des Kunden verjähren in sechs Monaten nach Ablauf der vertragsmäßigen Reisedauer. Hat der Kunde Ansprüche geltend gemacht, wird die Verjährungsfrist bis zur beiderseitigen Klärung der Angelegenheit ausgesetzt.
Ansprüche wegen nicht vertragsmäßiger Erbringung der Reiseleitung hat der Kunde innerhalb eines Monats nach Beendigung der vertragsmäßigen Durchführung gegenüber dem Sportpark zu erklären. Ansprüche des Kunden verjähren in sechs Monaten nach Ablauf der vertragsmäßigen Reisedauer. Hat der Kunde Ansprüche geltend gemacht, wird die Verjährungsfrist bis zur beiderseitigen Klärung der Angelegenheit ausgesetzt.
12. Versicherungen
Da jeder Kunde für die Dauer einer Reise für seinen Versicherungsschutz selbst verantwortlich ist, wird der Ab-schluss einer Haftpflichtversicherung empfohlen. Anzuraten sind darüber hinaus Unfall-, Kranken-, Reisegepäck- und Reiserücktrittskostenversicherungen.
Da jeder Kunde für die Dauer einer Reise für seinen Versicherungsschutz selbst verantwortlich ist, wird der Ab-schluss einer Haftpflichtversicherung empfohlen. Anzuraten sind darüber hinaus Unfall-, Kranken-, Reisegepäck- und Reiserücktrittskostenversicherungen.
13. Sonstige Bestimmungen
Für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Impfbestimmungen ist der Kunde selbst verantwortlich.
Für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Impfbestimmungen ist der Kunde selbst verantwortlich.
14. Mitwirkungspflicht
Der Kunde ist verpflichtet, bei evt. auftretenden Leistungsstörungen alles ihm zumutbare zu tun, um einer Behe-bung der Störung beizutragen und evtl. entstehenden Schaden gering zu halten. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandung unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu bringen. Diese ist beauftragt für Abhilfe zu sorgen, soweit dies möglich ist. Unterlässt es der Kunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Die örtliche Reiseleitung ist nicht befugt oder bevollmächtigt, Ansprüche auf Minderung oder Schadenersatz mit Wirkung gegen den Sportpark anzuerkennen oder derartige Anspruchstellungen entgegenzunehmen.
Der Kunde ist verpflichtet, bei evt. auftretenden Leistungsstörungen alles ihm zumutbare zu tun, um einer Behe-bung der Störung beizutragen und evtl. entstehenden Schaden gering zu halten. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandung unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu bringen. Diese ist beauftragt für Abhilfe zu sorgen, soweit dies möglich ist. Unterlässt es der Kunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Die örtliche Reiseleitung ist nicht befugt oder bevollmächtigt, Ansprüche auf Minderung oder Schadenersatz mit Wirkung gegen den Sportpark anzuerkennen oder derartige Anspruchstellungen entgegenzunehmen.
15. Veranstalter
Wird eine von uns unter dem Label AktivFun angebotene Reise von einem anderem Veranstalter durchgeführt, so wird darauf ausdrücklich in der Reisebestätigung und im jeweils gültigen Katalog, Internet- Homepage, Flyer, Anschreiben, aktueller Plakatwerbung etc. hingewiesen. Es gelten die Geschäftsbestimmungen des durchführenden Veranstalters. Der Sportpark haftet im oben genannten Rahmen in seiner Funktion als Vermittler.
Wird eine von uns unter dem Label AktivFun angebotene Reise von einem anderem Veranstalter durchgeführt, so wird darauf ausdrücklich in der Reisebestätigung und im jeweils gültigen Katalog, Internet- Homepage, Flyer, Anschreiben, aktueller Plakatwerbung etc. hingewiesen. Es gelten die Geschäftsbestimmungen des durchführenden Veranstalters. Der Sportpark haftet im oben genannten Rahmen in seiner Funktion als Vermittler.
16. Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die
Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Auskünfte aller Art
erfolgen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr.
17. Abtretung
Der Kunde darf die vertraglichen und gesetzlichen Rechte nicht an Dritte abtreten.
18. Gerichtsstand
Sitz des Sportpark Rabenberg e.V. ist in 08359 Breitenbrunn.
Der Kunde kann gegen den Sportpark bzw. die Fremdveranstalter nur an dessen Sitz Klage führen. Für Klagen vom Sportpark bzw. des Fremdveranstalters gegen den Teilnehmer ist der Wohnsitz des Teilnehmers maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz vom Sportpark bzw. des Fremdveranstalters maßgebend.
Sitz des Sportpark Rabenberg e.V. ist in 08359 Breitenbrunn.
Der Kunde kann gegen den Sportpark bzw. die Fremdveranstalter nur an dessen Sitz Klage führen. Für Klagen vom Sportpark bzw. des Fremdveranstalters gegen den Teilnehmer ist der Wohnsitz des Teilnehmers maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz vom Sportpark bzw. des Fremdveranstalters maßgebend.
Breitenbrunn – Stand Mai 2019